Rechtsprechung
VGH Bayern, 25.03.2003 - 23 C 03.167 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,64487) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- FG Hamburg, 09.05.2016 - 3 KO 123/16
Kostenrecht: Kostenerstattung für Rechtsanwalt in eigener Sache
Zum einen darf ein Rechtsanwalt sich in eigener Sache durch einen anderen Rechtsanwalt in einem Prozess oder Gerichtstermin vertreten lassen und bei Obsiegen die insoweit notwendigen Kosten geltend machen gemäß § 139 Abs. 1, 3 FGO i. V. m. § 91 ZPO (wie nach § 113 Abs. 1 FamFG oder § 162 Abs. 1-2, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 91 ZPO; vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2003 23 C 03.167, Juris; zu Unterschieden in der freiwilligen Gerichtsbarkeit vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.04.2004 1 W 562/01, RVGReport 2004, 686;… Feskorn in Rahm/Künkel, Hdb. Familien- u. Familienverfahrensrecht Rz. F 34; im OWi- oder Strafprozess vgl. § 464a StPO, LG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2014 69 Qs 10/14, Juris).Zu den gemäß § 139 Abs. 1, 3, § 155 Satz 1 FGO, § 91 Abs. 2 Satz 3 FGO dem Rechtsanwalt in eigener Sache zu erstattenden Gebühren und Auslagen gehören auch die bei Terminswahrnehmung vor einem auswärtigen Gericht notwendig angefallenen Reisekosten einschließlich der Tage- und Abwesenheitsgelder, wie er sie als bevollmächtigter Rechtsanwalt hätte verlangen können (BFH-Beschluss vom 29.10.1968 VII B 10/67, BFHE 94, 113, BStBl II 1969, 81 a. E.) oder wie er sie für einen in seiner eigenen Sache von ihm bevollmächtigten und mit den Verhältnissen und der Rechtsangelegenheit vertrauten Anwalt verlangen könnte (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2003 23 C 03.167, Juris; betr.